Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Radio L12 GmbH & Co KG.

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1. Werbefunkauftrag im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Sendung von Werbespots eines Werbungtreibenden.

a) Werbespots sind im Zweifel zur Sendung innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluß abzurufen (Vertragsjahr). Ist im Rahmen eines Werbefunkauftrages das Recht zum Abruf einzelner Spots eingeräumt, so ist der Auftrag innerhalb eines Jahres seit Sendung des ersten Spots abzuwickeln, sofern der erste Spot innerhalb der in Satz 1 genannten Frist abgerufen und gesendet wird.

b) Bei Werbefunkaufträgen ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb der vereinbarten oder der in Ziffer 1a genannten Frist, auch über die genannte Menge hinaus weitere Spots abzurufen.

2. Werbefunkaufträge werden erst nach schriftlicher Bestätigung durch die Radio L12 GmbH & Co KG, nachfolgend RL 12 genannt, verbindlich. Nebenabreden und Auftragsänderungen bedürfen der Schriftform.

3. Die RL 12 behält sich vor, Werbefunkaufträge- auch einzelne Werbespots- wegen ihrer Herkunft, ihres Inhalts, ihrer Form, häufiger Wiederholung oder ihrer technischen Qualität nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen abzulehnen, wenn ihr Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder deren Ausstrahlung für den Sender unzumutbar ist. Die Ablehnung einer Sendung wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.

4. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Unterlagen für die Werbesendungen spätestens bis zu den in der jeweils gültigen Preisliste bestimmten Terminen zu liefern. Mit Auftragserteilung bestätigt der Auftraggeber, dass er sämtliche zur Verwertung der Sendeunterlagen im Rundfunk erforderliche Urheber-, Nutzungs-, Leistungsschutz und sonstige Rechte hat. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die für die Abrechnung mit der GEMA notwendigen Angaben mitzuteilen. Der Auftraggeber trägt allein die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der von ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und stellt die RL 12 von allen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Sendung seiner Werbespots geltend gemacht werden.

5. Aufträge werden grundsätzlich als Festaufträge angenommen. Der Auftraggeber kann nur mit Zustimmung der RL 12 vor der ersten Ausstrahlung zurücktreten. Das Rücktrittsersuchen muss schriftlich an die RL 12 gerichtet werden und spätestens 8 Wochen vor der vorgesehenen Ausstrahlung bei der RL 12 eingehen. In begründeten Ausnahmefällen kann der Auftraggeber mit schriftlicher Zustimmung der RL 12 vor der ersten Ausstrahlung zurücktreten. Das Rücktrittsverlangen muss schriftlich an die RL 12 gerichtet werden und spätestens 1 Woche vor der vorgesehenen Erstausstrahlung bei der RL 12 eingehen. Auch bei Einhaltung der genannten Frist besteht auf die Zustimmung der RL 12 kein Anspruch. Bei kurzfristig disponierten Aufträgen besteht kein Rücktrittsrecht.

6. Die Pflicht zur Aufbewahrung von Unterlagen endet für die RL 12 nach der Umspielung. Die Tonträger werden nach der Umspielung dem Auftraggeber wieder zugestellt. Manuskripte und Tonträger, die nicht Eigentum der RL 12 sind, werden auf Gefahr des Auftraggebers verwahrt und versandt.

7. Die vereinbarte Sendezeit wird nach Möglichkeit eingehalten, doch kann keine Gewähr für die Sendung an bestimmten Tagen, zu bestimmten Stunden und in bestimmter Reihenfolge gegeben werden - es sei denn, diese wären erklärtermaßen ausschließlich und schriftlich verlangt und von der RL 12 bestätigt worden. Fällt ein Termin aus programmtechnischen Gründen, wegen technischer Störung, höherer Gewalt oder vom Sender nicht zu vertretenden Umständen aus, so wird die Werbesendung nach Möglichkeit entweder vorverlegt oder nachgeholt. Hiervon wird der Auftraggeber in Kenntnis gesetzt, es sei denn, es handelt sich um eine zeitliche Verschiebung innerhalb derselben Einschaltzeit.

8. Die RL 12 gewährleistet die ordnungsgemäße Ausführung der Aufträge, insbesondere die sorgfältige Ausstrahlung. Bei nicht ordnungsgemäßer Ausführung, die den Zweck der Werbedurchsage nicht nur unerheblich beeinträchtigt, hat der Auftraggeber Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzausstrahlung, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck dieser Werbedurchsage beeinträchtigt wurde. Lässt die RL 12 eine hierfür gestellte angemessene Frist verstreichen, oder ist die Werbedurchsage erneut nicht einwandfrei, so hat der Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des Auftrages. Der Auftraggeber hat den ausgestrahlten Werbespot unverzüglich nach der ersten Ausstrahlung auf seine Vertragsmäßigkeit zu überprüfen und der RL 12 alle offensichtlichen Mängel binnen zwei Wochen unter genauer Bezeichnung der Beanstandungen anzuzeigen. Unterlässt der Auftraggeber die rechtzeitige und formgerechte Anzeige, so entfallen sämtliche Gewährleistungsansprüche.

9. Die RL 12 haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, Schadensersatzansprüche, die aus grober Fahrlässigkeit resultieren, sind begrenzt auf den vorhersehbaren Schaden bis zu einer Höhe des Dreifachen des Auftragswertes.

10. Wenn Werbesendungen nicht oder falsch zur Ausstrahlung kommen, weil Unterlagen, Texte oder Sendekopien verspätet, qualitativ mangelhaft oder falsch gekennzeichnet zugegangen sind, kann die vereinbarte Sendezeit in Rechnung gestellt werden. Für fernmündlich oder fernschriftlich durchgegebenen Text liegt das Risiko für etwaige Übermittlungsfehler beim Auftraggeber.

11. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Verzugszinsen sowie die Einziehungskosten berechnet. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Verzugsschaden vorbehalten. Die RL 12 kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Zahlung zurückstellen und für die restlichen Werbespots Vorauszahlung verlangen. Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist die RL 12 berechtigt, auch während der Laufzeit eines Werbefunkauftrages das Erscheinen weiterer Werbespots ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages abhängig zu machen.

12. Tarifänderungen werden mindestens sechs Wochen vor Inkrafttreten dem Auftraggeber bekannt gegeben. Der Auftraggeber kann in diesem Fall zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Tarifs vom Vertrag zurücktreten. Er hat dies jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe der Tarifänderung schriftlich gegenüber der RL 12 zu erklären.

13. Auf die jeweils gültigen Preise werden bei der monatlichen Rechnungslegung Nachlässe laut Rabattstaffel gemäß den vereinbarten Auftragsvolumina gewährt. Sie werden spätestens bei Beendigung des Kalenderjahres rückwirkend entsprechend der tatsächlich abgenommenen Sendezeit abgerechnet. Ausgenommen von dieser Regelung sind Sponsorings und weitere Sonderwerbeformen.

14. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten ist der Gerichtsstand Stuttgart. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

15. Die Europäische Kommission stellt unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Plattform zur außergerichtlichen Online-Streitbeilegung (sog. OS-Plattform) bereit.

16. Sollten einzelne Teile der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt deren Wirksamkeit im übrigen davon unberührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, unwirksame Regelungen durch solche zu ersetzen, die rechtlich wirksam sind und den unwirksamen Regelungen nach Sinn und Zweck und wirtschaftlichem Ergebnis soweit wie möglich entsprechen.

Radio L12 GmbH & Co KG
Königstraße 2
70173 Stuttgart